Presse
 

02.11.2004 Deutscher-Anlegerschutzbund e.V.

Stellungnahme des DASB zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Haftung für falsche Kapitalmarktinformationen des Bundesministeriums für Finanzen

Der DASB nimmt zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Haftung für falsche Kapitalmarktinformationen des Bundesministeriums für Finanzen wie folgt Stellung:


§ 37 a WpHG - Schadensersatz wegen unrichtiger Angaben oder verschwiegener Umstände

Bereits in unserer Stellungnahme zum 4. Finanzmarktförderungsgesetz (Stellungnahme vom 28.09.2001) hatten wir gerügt, daß Schadensersatzansprüche nur gegen den Emittenten von Wertpapieren, also das Unternehmen selbst, nicht jedoch gegen die verantwortlichen Organe wie Vorstand und Aufsichtsrat gerichtet sind (vgl. Stellungnahme vom 28.09.2001 S. 7). In der Anhörung zum 4. Finanzmarktförderungsgesetz hatte man unsere Forderung nach einer persönlichen Haftung der Organe zurückgewiesen und dies unter anderem mit einer ?dogmatischen Unmöglichkeit" begründet. Wir hatten dann im Nachgang mit ergänzter Stellungnahme vom 10.10.2001 aufgezeigt, daß ein von uns geforderter Anspruch dogmatisch umzusetzen ist und haben konkrete Vorschläge unterbreitet (vgl. ergänzte Stellungnahme vom 10.10.2001, S. 2 f.). Auch wenn das nunmehrige Aufgreifen unserer Forderung zu begrüßen ist, bleibt die Umsetzung des § 37 a WpHG bleibt jedoch im Detail deutlich hinter aus Anlegersicht zu fordernden Mindestanforderungen zurück.

1. Keine Pflicht-Directors and Officers Liability Insurance.

Für eine persönliche Haftung der Organe muß zwingend eine ?Pflicht-Directors and Officers Liability Insurance" im Gesetz verankert werden. Nur hierdurch kann verhindert werden, daß Schadensersatzklagen der Aktionäre, die ausschließlich gegen die Vorstände des Unternehmens gerichtet sind, materiell leer laufen. Dabei ist aber ein ausreichender Selbstbehalt vorzusehen um zu verhindern, daß Organmitglieder solchermaßen abgesichert auf Aktionärskosten ungehemmt vorgehen.

2. Verfehlte Haftungsbegrenzung

Die nicht einzusehende Begrenzung der Haftung in § 37 a Abs. 5 WpHG, nach welcher für Mitglieder der Gesellschaftsorgane für den Fall der grob fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung eine Haftungshöchstgrenze von 4 Bruttojahresgehältern festgesetzt wird, ist abzulehnen. Die hierfür gegebene Begründung zum Diskussionsentwurf überrascht doch sehr. So wird ausgeführt, es gehe bei der Haftung der Organe ?weniger um Schadenskompensation, sondern um den Sanktionscharakter der Haftungsnorm". Dem geschädigten Anleger bleiben bei einer insolventen Gesellschaft aber nur noch die Organe der Gesellschaft als Haftungssubjekte (siehe Neuer Markt; wo die Falschmitteilung überwiegend die Insolvenz nach sich zog!). Insofern ist die Schadenskompensation aus Anlegersicht keinesfalls zweitranging. Außerdem muß bedacht werden, daß ein schwerer dogmatischer Bruch in Entwurf und Begründung vorhanden ist. Wenn der Sanktionsgedanke im Vordergrund steht, dann kann ein grob fahrlässiges Verhalten des Vorstandes nach § 37 a Abs. 5 WpHG nicht zu einer faktischen Privilegierung durch eine Deckelung des Schadens führen. Die Haftungsbegrenzung ist daher aus Anlegersicht eindeutig abzulehnen.

3. § 37 a Abs. 3 WpHG

§ 37 a Abs. 3 WpHG normiert die Schadensersatzpflicht der Haftungsadressaten. Die Vorschrift beinhaltet eine widerlegbare Vermutung, wonach die Transaktion dann auf die schädigende Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, wenn sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der unrichtigen Angabe oder dem Zeitpunkt des pflichtwidrigen Verschweigens durchgeführt wurde. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine zeitlich begrenzte Beweislastumkehr. Die ?3-Monatsfrist" ist völlig willkürlich und weicht von anderen einschlägigen Fristen im Bereich der Kapitalmarkthaftung ohne nachvollziehbarem Grund ab (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG zur 6-Monatsfrist bei Prospekthaftung).

Zu verweisen ist auch auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Haftung von Vorständen für falsche Ad-hoc-Mitteilungen vom 19.07.2004 (Aktz.: II ZR 217/03, II ZR 218/03 und II ZR 402/02; BB 2004, 1812 ff., 1816 ff.). Der BGH hat sich mit den Grundsätzen der Anscheinshaftung (Anlagestimmung) auseinandergesetzt. Diesen Anscheinsbeweis will der BGH über eine begrenzte Zeitdauer anwenden, hat aber in seinen Entscheidung vom 19.07.2004 bewußt darauf verzichtet, einen bestimmten Zeitrahmen für das Fortwirken einer entsprechenden Anlagestimmung festzulegen. Erst bei einem Zeitraum von 9 Monaten erscheint dem BGH die Grenze der Fortwirkungsdauer erreicht zu sein. Denn insofern bestätigt er mit seinem Urteil mit dem Aktz.: II ZR 218/03 die Ausführung der Berufungsinstanz, welche die Kausalität abgelehnt hatte. Da aber für den BGH diese Grenze erst bei 9 Monaten überschritten scheint, sollte der Gesetzgeber sich nicht auf eine 3-Monatsfrist, die auch von sonstigen Fristen im Bereich der Kapitalmarkthaftung abweicht, leiten lassen. Die 3-Monatsfrist muß zumindest der 6-Monatsfrist im Bereich der Börsenprospekthaftung angeglichen werden. Eine 3-Monatsfrist ist abzulehnen.

4. Verfehlte Schadenspauschalierung

§ 37 a Abs. 4 WpHG soll dem Anleger pauschal die Differenz zwischen seinem Kauf- oder Verkaufspreis und dem gewichteten durchschnittlichen Börsen- oder Marktpreis binnen 30 Tagen nach dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Angabe oder der verschwiegenen Umstände ersetzen. Als Begründung wird angeführt, daß dem Anspruchsgegner bei der Sekundärmarkthaftung im Gegensatz zur Primärmarkthaftung aufgrund der Vielfalt der bereits bestehenden Preisfaktoren nicht zugemutet werden könne, neben dem durch die unrichtigen Informationen verursachten Schaden auch noch für das allgemeine Markt- und Anlegerrisiko aufzukommen. Diese Sichtweise entspricht nicht den Schadensersatzregelungen der §§ 249 ff. BGB und es besteht darüber hinaus kein sachlicher Grund, die für die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen verantwortlichen Personen im Zusammenhang mit deren Haftung nach § 37 a WpHG besser zu stellen, als andere Haftungsgegner, die nach allgemeinen zivilrechtlichen Tatbeständen haften. Der Kapitalanleger muß im Wege des Schadensersatzes die Rückgängigmachung des Erwerbs verlangen können, sein Anspruch darf nicht auf den sogenannten Differenzschaden, das heißt den Schaden, welcher sich aus dem Unterschiedsbetrag und dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis ergibt, der sich bei pflichtgemäßer Publizität gebildet hätte oder einen pauschalierten Schadensersatzanspruch beschränkt werden. Die pauschalierte Schadensberechnung in § 37 a Abs. 4 WpHG ist deshalb abzulehnen.

 

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