| 02.11.2004
Deutscher-Anlegerschutzbund e.V.
Stellungnahme des DASB zum
Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Haftung
für falsche Kapitalmarktinformationen des Bundesministeriums für
Finanzen
Der DASB nimmt zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
der Haftung für falsche Kapitalmarktinformationen des Bundesministeriums
für Finanzen wie folgt Stellung:
§ 37 a WpHG - Schadensersatz wegen unrichtiger Angaben oder verschwiegener
Umstände
Bereits in unserer Stellungnahme zum 4. Finanzmarktförderungsgesetz
(Stellungnahme vom 28.09.2001) hatten wir gerügt, daß Schadensersatzansprüche
nur gegen den Emittenten von Wertpapieren, also das Unternehmen
selbst, nicht jedoch gegen die verantwortlichen Organe wie Vorstand
und Aufsichtsrat gerichtet sind (vgl. Stellungnahme vom 28.09.2001
S. 7). In der Anhörung zum 4. Finanzmarktförderungsgesetz hatte
man unsere Forderung nach einer persönlichen Haftung der Organe
zurückgewiesen und dies unter anderem mit einer ?dogmatischen
Unmöglichkeit" begründet. Wir hatten dann im Nachgang mit ergänzter
Stellungnahme vom 10.10.2001 aufgezeigt, daß ein von uns geforderter
Anspruch dogmatisch umzusetzen ist und haben konkrete Vorschläge
unterbreitet (vgl. ergänzte Stellungnahme vom 10.10.2001, S. 2
f.). Auch wenn das nunmehrige Aufgreifen unserer Forderung zu
begrüßen ist, bleibt die Umsetzung des § 37 a WpHG bleibt jedoch
im Detail deutlich hinter aus Anlegersicht zu fordernden Mindestanforderungen
zurück.
1. Keine Pflicht-Directors and Officers Liability Insurance.
Für eine persönliche Haftung der Organe muß zwingend eine ?Pflicht-Directors
and Officers Liability Insurance" im Gesetz verankert werden.
Nur hierdurch kann verhindert werden, daß Schadensersatzklagen
der Aktionäre, die ausschließlich gegen die Vorstände des Unternehmens
gerichtet sind, materiell leer laufen. Dabei ist aber ein ausreichender
Selbstbehalt vorzusehen um zu verhindern, daß Organmitglieder
solchermaßen abgesichert auf Aktionärskosten ungehemmt vorgehen.
2. Verfehlte Haftungsbegrenzung
Die nicht einzusehende Begrenzung der Haftung in § 37 a Abs.
5 WpHG, nach welcher für Mitglieder der Gesellschaftsorgane für
den Fall der grob fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung eine
Haftungshöchstgrenze von 4 Bruttojahresgehältern festgesetzt wird,
ist abzulehnen. Die hierfür gegebene Begründung zum Diskussionsentwurf
überrascht doch sehr. So wird ausgeführt, es gehe bei der Haftung
der Organe ?weniger um Schadenskompensation, sondern um den Sanktionscharakter
der Haftungsnorm". Dem geschädigten Anleger bleiben bei einer
insolventen Gesellschaft aber nur noch die Organe der Gesellschaft
als Haftungssubjekte (siehe Neuer Markt; wo die Falschmitteilung
überwiegend die Insolvenz nach sich zog!). Insofern ist die Schadenskompensation
aus Anlegersicht keinesfalls zweitranging. Außerdem muß bedacht
werden, daß ein schwerer dogmatischer Bruch in Entwurf und Begründung
vorhanden ist. Wenn der Sanktionsgedanke im Vordergrund steht,
dann kann ein grob fahrlässiges Verhalten des Vorstandes nach
§ 37 a Abs. 5 WpHG nicht zu einer faktischen Privilegierung durch
eine Deckelung des Schadens führen. Die Haftungsbegrenzung ist
daher aus Anlegersicht eindeutig abzulehnen.
3. § 37 a Abs. 3 WpHG
§ 37 a Abs. 3 WpHG normiert die Schadensersatzpflicht der Haftungsadressaten.
Die Vorschrift beinhaltet eine widerlegbare Vermutung, wonach
die Transaktion dann auf die schädigende Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, wenn sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten
nach der unrichtigen Angabe oder dem Zeitpunkt des pflichtwidrigen
Verschweigens durchgeführt wurde. Es handelt sich bei dieser Vorschrift
um eine zeitlich begrenzte Beweislastumkehr. Die ?3-Monatsfrist"
ist völlig willkürlich und weicht von anderen einschlägigen Fristen
im Bereich der Kapitalmarkthaftung ohne nachvollziehbarem Grund
ab (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG zur 6-Monatsfrist bei Prospekthaftung).
Zu verweisen ist auch auf die einschlägigen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Haftung von Vorständen
für falsche Ad-hoc-Mitteilungen vom 19.07.2004 (Aktz.: II ZR 217/03,
II ZR 218/03 und II ZR 402/02; BB 2004, 1812 ff., 1816 ff.). Der
BGH hat sich mit den Grundsätzen der Anscheinshaftung (Anlagestimmung)
auseinandergesetzt. Diesen Anscheinsbeweis will der BGH über eine
begrenzte Zeitdauer anwenden, hat aber in seinen Entscheidung
vom 19.07.2004 bewußt darauf verzichtet, einen bestimmten Zeitrahmen
für das Fortwirken einer entsprechenden Anlagestimmung festzulegen.
Erst bei einem Zeitraum von 9 Monaten erscheint dem BGH die Grenze
der Fortwirkungsdauer erreicht zu sein. Denn insofern bestätigt
er mit seinem Urteil mit dem Aktz.: II ZR 218/03 die Ausführung
der Berufungsinstanz, welche die Kausalität abgelehnt hatte. Da
aber für den BGH diese Grenze erst bei 9 Monaten überschritten
scheint, sollte der Gesetzgeber sich nicht auf eine 3-Monatsfrist,
die auch von sonstigen Fristen im Bereich der Kapitalmarkthaftung
abweicht, leiten lassen. Die 3-Monatsfrist muß zumindest der 6-Monatsfrist
im Bereich der Börsenprospekthaftung angeglichen werden. Eine
3-Monatsfrist ist abzulehnen.
4. Verfehlte Schadenspauschalierung
§ 37 a Abs. 4 WpHG soll dem Anleger pauschal die Differenz zwischen
seinem Kauf- oder Verkaufspreis und dem gewichteten durchschnittlichen
Börsen- oder Marktpreis binnen 30 Tagen nach dem Bekanntwerden
der Unrichtigkeit der Angabe oder der verschwiegenen Umstände
ersetzen. Als Begründung wird angeführt, daß dem Anspruchsgegner
bei der Sekundärmarkthaftung im Gegensatz zur Primärmarkthaftung
aufgrund der Vielfalt der bereits bestehenden Preisfaktoren nicht
zugemutet werden könne, neben dem durch die unrichtigen Informationen
verursachten Schaden auch noch für das allgemeine Markt- und Anlegerrisiko
aufzukommen. Diese Sichtweise entspricht nicht den Schadensersatzregelungen
der §§ 249 ff. BGB und es besteht darüber hinaus kein sachlicher
Grund, die für die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen verantwortlichen
Personen im Zusammenhang mit deren Haftung nach § 37 a WpHG besser
zu stellen, als andere Haftungsgegner, die nach allgemeinen zivilrechtlichen
Tatbeständen haften. Der Kapitalanleger muß im Wege des Schadensersatzes
die Rückgängigmachung des Erwerbs verlangen können, sein Anspruch
darf nicht auf den sogenannten Differenzschaden, das heißt den
Schaden, welcher sich aus dem Unterschiedsbetrag und dem tatsächlichen
Transaktionspreis und dem Preis ergibt, der sich bei pflichtgemäßer
Publizität gebildet hätte oder einen pauschalierten Schadensersatzanspruch
beschränkt werden. Die pauschalierte Schadensberechnung in § 37
a Abs. 4 WpHG ist deshalb abzulehnen. |